Der Bewerber soll in Theorie und Praxis in Bezug auf Notfälle insbesondere beim Sporttauchen ausgebildet werden.
Der Taucher soll:
Voraussetzungen
Theoretischer Teil
Lehrinhalte:
unter Berücksichtigung der ERC/ GRC-Leitlinien zur Reanimation sowie der GTÜM- Leitlinie „Tauchunfall“ in der aktuellsten Fassung.
Praktischer Teil
Es sollten für jeden Teilnehmer mindestens 15 Minuten für das aktive Üben vorgesehen werden. Der gesamte Kurs umfasst so 4 Lerneinheiten und ist an einem halben Tag durchführbar.
Ausbilder-Schüler-Verhältnis: maximal 1 zu 6
An mehreren Stationen (je nach Zahl der Ausbilder und Übungspuppen) und in Kleingruppen werden von jedem Kursteilnehmer aktiv die folgenden Erste-Hilfe-Maßnahmen geübt.
Beurkundung
Nachweis über die Teilnahme an dem AK ist der offizielle VDST/GDL AK-Einkleber für den Tauchpass, die VDST/CMAS AK-Karte und eine German Diver Licence-Karte.
Zeitlicher Rahmen
Ort
Kosten
Anerkennung anderer Qualifikationen als Ersatz
Erste Hilfe-Ausbildung (9 LE) und Erste Hilfe-Fortbildung (9 LE) von Mitgliedsorganisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH – ASB, DLRG, DRK, JUH & MHD) sowie von ermächtigten Stellen zur Ausbildung betrieblicher Ersthelfer (gemäß DGUV Grundsatz 304-001 und DGUV Vorschrift 1) werden als gleichwertige Qualifikation anerkannt, gleiches gilt für den Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen in den Stufen Bronze, Silber und Gold. In diesen Ausbildungen werden jedoch die Inhalte zur Reanimation bei Tauch-/Ertrinkungsunfall und Sauerstoffgabe beim Tauchunfall nicht thematisiert, so dass diese Inhalte individuell durch einen zur Ausbildung des AK HLW qualifizierten Tauchlehrers nachzuschulen sind.
Ebenso werden die VDST-Aufbaukurse Medizin-Praxis und Tauchsicherheit und Rettung als gleichwertige Qualifikation anerkannt.
Personen, die über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen, bekommen diese Qualifikation als Ersatzleistung anerkannt, sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich in diesem Bereich anderweitig fortbilden. Ein Nachweis über die entsprechende Fortbildung hat vorzuliegen.
In Anlehnung an die Definition der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zählen folgende Personen zum Personenkreis bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
„Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten. Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer/Medizinsche Fachangestellte, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer, Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe.
Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden.“