Die Corona-Pandemie ist längst nicht ausgestanden, die vierte Welle übertrifft alle vorherigen, die Inzidenzen gehen durch die Decke. Am 24.11.2021 ist die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Die gesamte Verordnung findet ihr hier:
28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz
Und hier findet ihr die aktuelle Regelung für die rheinwelle.
Mit der neuen CoBeLVO hat sich auch das Warnstufensystems geändert, hier ist nun die landesweite sieben Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz ausschlaggebend. Mit dem Überschreiten folgender sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenzen treten neue Maßnahmen in Kraft:
- Ü3: flächendeckend 2G
- Ü6: 2G Plus
- Ü9: Bundesländer können die Kontakte beschränken und einen Lockdown verhängen
Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen im Sportbereich findet ihr hier:
- Als den Genesenen und Geimpften gleichgestellten Personen zählen
- Minderjährige bis zum Alter von 12 Jahren und drei Monaten
- Personen, welche sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Schülerinnen und Schüler zählen nun nicht mehr als den Geimpften und Genesenen gleichgestellte Personen
- Für den Sport im Innenbereich sind zugelassen
- Genesene und Geimpfte sowie denen gleichgestellte Personen
- zusätzlich können Minderjährige unter Vorlage eines negativen Corona-Test nach §3 Abs 5 S1 teilnehmen. Ein negatives Testergebnis wir nur noch durch geschultes Personal anerkannt, ausgenommen sind hier Minderjährige. Diese können einen Selbsttest vor Ort unter Aufsicht durchführen. Die Testung in der Schule ist hier somit nicht mehr ausreichend. Die Änderungen der Testdurchführung bzw. Anerkennung von Test im Detail finden Sie in §3 Abs 5
- Bei Sportveranstaltungen im geschlossenen Raum
- sind geimpfte und genesene Zuschauer/innen und Teilnehmer/innen sowie ungeimpfte Minderjährige mit einem entsprechenden Negativtest zulässig
- es gilt die Kontakterfassungspflicht, sowie die Maskenpflicht (sofern kein fester Platz eingenommen wird)
- Bei Sportveranstaltungen im Außenbereich
- gilt die Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Alle Änderung im Detail könnt ihr der 28. CoBeLVo entnehmen.